Noch im 20. Jahrhundert wurden die «Vaganten» in der Schweiz als Nachfahren der «Heimatlosen» gesehen. Das bis in die Neuzeit mangelhaft ausgebildete staatliche Sozialwesen führte dazu, dass Arme gezwungen waren, ihre Heimatgemeinde auf der Suche nach einer Verdienstmöglichkeit zu verlassen, was bis zum Inkrafttreten des Heimatlosengesetzes von 1850 oft mit dem Verlust des Heimatrechtes verbunden war. Auch verweigerten die Gemeinden aus finanziellen Überlegungen zum Schutz der Armenkassen Zuzügern das Bürgerrecht. Da sich das Staatsbürgerrecht in der Schweiz aus dem Gemeinde- beziehungsweise dem Kantonsbürgerrecht ableitet, fehlte den «Heimatlosen» auch die rechtliche Zugehörigkeit zur Schweiz.
Der bürgerrechtliche Status und die fahrende Lebensweise bedingten sich oft gegenseitig. So konnte Armut zu Nichtsesshaftigkeit und diese wiederum zu Heimatlosigkeit führen. Historische Dokumente und Publikationen unterscheiden in der Regel nicht zwischen Personen ohne Bürgerrecht und solchen ohne festen Wohnsitz. Die meisten «Vagantenfamilien», die im 20. Jahrhundert ins Blickfeld der privaten und öffentlichen Fürsorge gerieten, waren aber bereits vor den sogenannten Zwangseinbürgerungen Mitte des 19. Jahrhunderts in den Besitz eines Bürgerrechts gelangt.