Schöni blitzt beim Bundesgericht ab

02. Juin 2022

Rassendiskriminierung: Auch die letzte Instanz befindet den Arboner SVP-Mann Roland Schöni für schuldig.

aeg/sda

Das Bundesgericht hat die Verurteilung des Arboner Politikers Roland Schöni wegen Rassendiskriminierung bestätigt. Der frühere Präsident der SVP-Fraktion im Arboner Stadtparlament bezeichnete Fahrende im Mai 2018 in einem Zeitungsbericht unter anderem als «Kleinkriminelle und Schlitzohren».

Das Bundesgericht stützt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Sicht des Thurgauer Obergerichts, wonach der Begriff «Fahrende» als Ethnie im Sinne des Rassendiskriminierungs-Artikels des Strafgesetzbuches verstanden werden darf. Dass sich diese Gruppe in weitere Ethnien wie Jenische, Sinti und Roma aufteilen lasse, ändere vorliegend nichts.

Das Thurgauer Obergericht verurteilte Schöni im März 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 70 Franken und einer Busse von 450 Franken. Das Gericht bestätigte damit das Urteil des Bezirksgerichts Arbon.

Mit seinen Aussagen hat Schöni laut Bundesgericht die Fahrenden als minderwertig dargestellt und verunglimpft. Er habe diesen einen verachteten und verpönten Lebensstil unterstellt. Die Äusserungen könnten dazu führen, dass althergebrachte Vorurteile und Klischeebilder weiter gefestigt würden.

Zuspitzung unzulässig

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, seien seine Äusserungen nicht von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. In der politischen Debatte ist es gemäss Bundesgericht zwar zulässig, Missstände in einer zugespitzten Form darzustellen. Die Meinungsäusserungsfreiheit sei in diesem Zusammenhang stark zu gewichten.

Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass das Anliegen der Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt würde. Eine Kritik müsse insgesamt sachlich bleiben und sich auf objektive Gründe stützen. Das Bundesgericht geht wie die Thurgauer Vorinstanz davon aus, dass Schöni mit seinen Aussagen nicht von ihm beanstandete Missstände sachlich in den Vordergrund gestellt habe. (Urteil 6B_749/2020 vom 18.5.2022)