Wohnsitz und fahrende Lebensweise

Der Wohnsitz ist massgeblich, wenn es darum geht zu bestimmen, welche Gemeinde oder welcher Kanton für staatliche Leistungen zuständig ist. Deshalb ist es sehr wichtig, einen Wohnsitz zu haben bzw. bei einer Gemeinde angemeldet zu sein.

Der Umstand, dass Fahrende keinen dauerhaften Aufenthaltsort aufweisen, erschwert die Festlegung des Wohnsitzes. Das kann dazu führen, dass die angefragte Behörde ihre Zuständigkeit bestreitet, was Auswirkungen auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche haben kann (Sozialversicherungen, Schule, Steuern usw.). Es gibt aber Regeln, die zuständige Behörde zu bestimmen, wenn sich Personen nicht dauerhaft am gleichen Ort aufhalten.

Gemäss dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen (Art. 24 BV).

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Solange eine Person noch keinen neuen Wohnsitz begründet, bleibt der frühere Wohnsitz bestehen. Besteht kein fester Wohnsitz oder ist dieser nicht nachweisbar, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 23 und Art. 24 ZGB). Fahrende haben nach den allgemeinen Regeln ihren Wohnsitz an dem Standort, wo sie üblicherweise den Winter verbringen.

Auszug aus dem «Online-Rechtsratgeber Rassistische Diskriminierung» der Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB), Autoren: Simon Röthlisberger, Viktor Györffy

Weiterführende Informationen zum Wohnsitz: Rechtsratgeber