Spontanhalte von Fahrenden sind rechtlich zulässig

23. Settembre 2021

Spontanhalte von Fahrenden auf öffentlichem und privatem Grund sind rechtlich zulässig. Das schreibt die Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende aufgrund eines neuen Rechtsgutachtens. Unter gewissen Umständen ist die öffentliche Hand sogar verpflichtet, Fahrenden einen Halteplatz zur Verfügung zu stellen.

SDA/Der Brienzer oder u.a. im Schweizer Bauer

Das vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte erstellte Gutachten erfasste die Rechtslage auf Kantons- und Gemeindestufe, wie die Stiftung am Donnerstag mitteilte. Die Verfasser zeigten die verfassungsmässigen, völkerrechtlichen und bundesgesetzlichen Vorgaben auf. Der rechtliche Schutz der schweizerischen Jenischen und Sinti sowie auch der Roma umfasst demnach auch die Spontanhalte. Die Schweizer Fahrenden sind für ihre Lebensweise auf solche Halte angewiesen, weil sie in der Nähe ihrer Kunden sein müssen. Sie fahren deshalb oft kleinräumig durchs Land.

Dabei stellen sich ihnen neben den fehlenden offiziellen Durchgangsplätzen weitere Hindernisse in den Weg. Das sind neben der Umnutzung von möglichen Halteplätzen lokale Restriktionen etwa auf Campingplätzen.

Mietvertrag für Privatgrundstücke

Gemäss dem Rechtsgutachten dürfen private Grundeigentümer den Fahrenden ein Grundstück für einen Spontanhalt zur Verfügung stellen. Dabei rät die Stiftung in einem eigens verfassten Ratgeber zu einem Mietvertrag. Gleichzeitig sollten die Grundeigentümer und Fahrende eine Abmachung für minimale Infrastrukturen wie Wasser, Strom, Toiletten oder Abfallentsorgung treffen.

Der Ratgeber richtet sich an alle Beteiligten in Kantonen und Gemeinden, die schweizerischen Jenischen und Sinti sowie die Roma, welche die Schweiz bereisen. Die Behörden sind unter Umständen verpflichtet, Fahrenden den Spontanhalt zu ermöglichen, denn der Schutz der nationalen Minderheiten der Jenischen und Sinti aber auch der Roma umfasst auch diese Halte. Dabei brauche es "selbstverständlich eine Interessenabwägung", schreibt die Stiftung. Die Interessen der ansässigen Bevölkerung dürften aber nicht von vorneherein höher gewichtet werden. Die Stiftung folgert aus dem Schutzstatut, dass auch Flächen in Staatsbesitz den Fahrenden zur befristeten Nutzung vermietet werden sollten.

Darunter fallen etwa nur zeitweise genutzte Parkplätze, Allmenden oder Flächen, auf denen Zirkusse Halt machen. .